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   BFH, 01.10.1997 - I B 43/97   

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https://dejure.org/1997,7436
BFH, 01.10.1997 - I B 43/97 (https://dejure.org/1997,7436)
BFH, Entscheidung vom 01.10.1997 - I B 43/97 (https://dejure.org/1997,7436)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 1997 - I B 43/97 (https://dejure.org/1997,7436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen beim Mieter/Pächter

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

    Auszug aus BFH, 01.10.1997 - I B 43/97
    Der erkennende Senat hat durch seinen Beschluß vom 30. Dezember 1996 I B 61/96 (BFHE 181, 511, BStBl II 1997, 466) entschieden, daß in dieser Verknüpfung der in § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG enthaltenen Ausnahme mit der Ansässigkeit des Vermieters oder Verpächters im Ausland ein Verstoß gegen Art. 59 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) und das darin enthaltene Verbot von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu sehen sein könnte.

    Es ist nichts dafür ersichtlich oder dargetan, daß durch den Senatsbeschluß in BFHE 181, 511, BSTBl II 1997, 466 auch rein inländische Sachverhalte betroffen sein könnten.

  • FG Münster, 28.07.1997 - 9 K 3151/96
    Auszug aus BFH, 01.10.1997 - I B 43/97
    Diese Frage ist zwischenzeitlich auch vom Finanzgericht (FG) Münster dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt worden (Art. 177 EWG; vgl. FG Münster, Beschluß vom 28. Juli 1997 9 K 3151/96 G, Betriebs-Berater 1997, 1777).
  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

    So verhält es sich auch im Streitfall (s. auch den Senatsbeschluss vom 1. Oktober 1997 I B 43/97, BFH/NV 1998, 352, zu der in § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG 1991 enthaltenen Rückausnahme von der Hinzurechnung der Miet- oder Pachtzinsen nach Satz 2 der Vorschrift).
  • BFH, 05.06.2013 - I R 37/12

    Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Betriebsverpachtung nach § 8 Nr. 7 Satz 2

    cc) Das FG hat allerdings rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Hinzurechnung der Pachtzahlungen nach Maßgabe der sog. Rückausnahme des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG 2002 a.F. (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 1997 I B 43/97, BFH/NV 1998, 352) nicht entgegen steht, dass die Zahlungen bei der X-KG aufgrund der bestehenden Betriebsaufspaltung (s. insoweit Senatsurteil vom 24. April 1991 I R 10/89, BFHE 164, 445, BStBl II 1991, 771) der Gewerbesteuer unterlegen haben.
  • BFH, 07.07.2004 - X R 26/01

    Gewerbesteuerliche Behandlung von Mietzahlungen oder Pachtzahlungen: keine

    Dem entspricht es, dass es für die in § 8 Nr. 7 Satz 2 2. Halbsatz GewStG geregelte Ausnahme nicht darauf ankommt, ob der Vermieter/Verpächter seinerseits der Gewerbsteuer unterliegt (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 I B 43/97, BFH/NV 1998, 352).
  • BFH, 18.08.2015 - I R 24/14

    Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG 2002 a. F. - Beweiserhebung

    bb) Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Hinzurechnung der Pachtzahlungen nach Maßgabe der sog. Rückausnahme des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG 2002 a.F. (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 1997 I B 43/97, BFH/NV 1998, 352) nicht entgegen steht, dass die Zahlungen bei der A-OHG mit Blick auf eine gewerbliche Tätigkeit (gewerbliche Verpachtung auf der Grundlage der damaligen Entscheidung der Z zum sog. Verpächterwahlrecht) der Gewerbesteuer unterlegen haben.
  • FG Niedersachsen, 16.07.2003 - 6 K 14/00

    Rechtmäßigkeit von Hinzurechnungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ;

    Vielmehr geht es um den Grundfall der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG (vgl. ebenso zur Rückausnahme in Satz 2 Halbsatz 2 BFH-Beschluss vom 01.10.1997 - I B 43/97, BFH/NV 1998, 352; FG München, EFG 2001, 36).
  • BFH, 04.05.1998 - I B 5/98

    Zulassung der Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Soweit die Klägerin rügt, § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG müsse unanwendbar bleiben, weil die Vorschrift eine Rückausnahme zu § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG darstelle, dessen Gemeinschaftsrechtmäßigkeit in Zweifel stehe (Senatsbeschluß vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BFHE 181, 511, BStBl II 1997, 466; FG Münster, Beschluß vom 28. Juli 1997 9 K 3151/96 G, EFG 1997, 1255), ist auf den Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1997 I B 43/97 (BFH/NV 1998, 352) zu verweisen.
  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 258/01

    Gewerbesteuerrechtliche (Wieder-)Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Verpachtung

    Das gilt grundsätzlich nicht, soweit die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG), es sei denn, dass ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 250.000 DM übersteigt (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG; zur Vereinbarkeit dieser (Rückausnahme-) Vorschrift mit EU-Recht vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 1 B 43/97, BFH/NV 1998, 352, m.w.N.).
  • FG München, 12.09.2000 - 6 V 1040/00

    Zur Hinzurechnung von Pachtzinsen (§ 8 Nr. 7 GewStG ) im Rahmen einer

    Der BFH hat bereits im Beschluß vom 1. Oktober 1997 I B 43/97 (BFH/NV 1998, 352 ) entschieden, daß § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2001 - 3 K 123/97

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende

    Hier lassen sich Zweifel an der EU-rechtlichen Gültigkeit des Tatbestands von § 8 Nr. 7 GewStG mit den dort erhobenen Einwendungen nicht begründen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 10. Oktober 1997 I B 43/97 und vom 4. Mai 1998 I B 5/98, BFH/NV 1998, 352 und 1520).
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